Seite 7 Seite 8 1.4. Zulässigkeit der Eingabe von RA AA___ vom 7. April 2015 1.4.1 Novenschranke Beim Obergericht ist seitens der Berufungskläger unter dem Titel „Freiwillige Eingabe“ am 8. April 2015 die obenerwähnte Rechtsschrift eingegangen. Diese enthält Noven, insbesondere werden darin neue Tatsachenbehauptungen gemacht und als Beweismittel ein neuer Zeuge genannt. Daher stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser Eingabe.