Die Berufungskläger lassen ausführen, soweit der Berufungsbeklagte behaupten sollte, bei ihren Ausführungen betreffend das Schreiben vom 15. November 2012 (kläg. act. 41) handle es sich um ein unzulässiges Novum, sei festzuhalten, dass dieses Novum nötig geworden sei, weil die Vorinstanz zu Unrecht verkannt habe, dass die Anwendung der SIA-Norm 118 im vorliegenden Fall konkludent vereinbart worden sei. Es handle sich damit um ein zulässiges Novum.