1.3 Noven Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, unechte Noven (Tatsachen, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides vorhanden gewesen seien) seien ausgeschlossen. Gemäss Art. 229 ZPO, und nachdem ein ausgedehnter zweiter Schriftenwechsel vor erster Instanz stattgefunden habe, sei schon nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels Aktenschluss gewesen. Die von den Berufungsklägern in der Berufungsschrift vorgebrachten „neuen“ Tatsachen, wie auch neu eingelegte Beweismittel (kläg. act. 35-43) seien für die Urteilsfindung nicht zu berücksichtigen.