b) Am 5. Februar 2015 ging die Berufungsantwort des beklagtischen Rechtsvertreters RA BB___ ein (act. B 9). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. Februar 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 12). d) Die Kläger liessen am 16. Februar 2015 eine Stellungnahme einreichen (act. B 13); ein daraufhin ergangenes Schreiben von RA BB___ datiert vom 27. Februar 2015 (act. B 16). e) RA AA___ reichte am 7. April 2015 eine weitere Eingabe ein.