Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/65 und B 5/68) liessen die Kläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 16. Oktober 2014 erfolgt war (act. B 5/70), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters RA AA___ vom 14. November 2014 (act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären.