C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 2. Abteilung, vom 19. August 2014 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 9‘200.00 wurden den Klägern auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen von CHF 6‘200.00 sowie dem vom Beklagten geleisteten Beweiskostenvorschuss von CHF 300.00. Die Kläger wurden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beklagten den Beweiskostenvorschuss von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihm eine Parteientschädigung von CHF 18‘692.55 zu bezahlen.