Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 6. Juni 2014 (act. B 5/47), jene der Kläger vom 27. Juni 2014 (act. B 5/51). Am 9. Juli 2014 reichte der Seite 3 Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (act. B 5/56; siehe auch act. B 5/62), die Kläger eine solche am 21. Juli 2014 (act. B 5/60). Am 19. August 2014 fand die Beratung der 2. Abteilung des Kantonsgerichts statt, das Urteil erging am gleichen Tag (act. B 5/64).