Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Prozessantrag des Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Einreichung einer ergänzten Duplik eingeräumt (act. B 5/23). Diese wurde am 26. August 2013 eingereicht (act. B 5/24). Die Hauptverhandlung fand am 11. Februar 2014 statt (act. B 5/28). Gleichentags wurde ein Beweisbeschluss erlassen (act. B 5/35). In der Folge wurde G___ am 6. Mai 2014 als Zeuge einvernommen (act. B 5/40). Daraufhin wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben (act. B 5/42). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 6. Juni 2014 (act.