Die Replik datiert vom 15. April 2013 (act. B 5/15). Am 10. Juni 2013 reichte der Beklagte eine vorläufige Duplik mit dem Prozessantrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung ein (act. B 5/19). Den Klägern wurde daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. B 5/21). Ihre Stellungnahme, worin sie sich zu einer Verfahrensbeschränkung ablehnend äusserten, datiert vom 19. Juni 2013 (act. B 5/22). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Prozessantrag des Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Einreichung einer ergänzten Duplik eingeräumt (act.