__ AG in ihrer Aufrichtehalle. Der Beklagte stellte den Klägern am 7. Oktober 2010 Rechnung in der Höhe von CHF 34‘000.00 (act. B 5/3/7). Im Januar 2011 bezogen die Kläger das neue Haus und stellten schon nach kurzer Zeit Kondensat und Eisbildung an den Fenstern fest (act. B 5/3/15, S. 2). Am 8. Februar 2012 war im Auftrag der Kläger ein Experte der J___ GmbH vor Ort und erstellte am 26. März 2012 ein Gutachten (act. B 5/3/10). Der Rechtsvertreter der Kläger setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2012 Nachfrist zur Unterbreitung eines tauglichen Sanierungsvorschlages (act. B 5/3/9). Die Kläger traten in der Folge mit Schreiben von RA AA_