b) Beklagter und Berufungsbeklagter: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger mit solidarischer Haftbarkeit. bb) im Berufungsverfahren: 1. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, sei sie abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. August 2014 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger und Berufungskläger. Sachverhalt