a) Kläger und Berufungskläger 1 und 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beklagte zu verpflichten, den Klägern CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Juli 2012 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. August 2014 (Verfahren K2Z 12 51) sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.