der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Rechtsvertreter, die Beigeladenen (E. über ihre Verfahrensbeiständin) und die Vorinstanz. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli versandt am: 21.09.2022 Seite 30