Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keine Entschädigung zugute. Die Beigeladenen haben keine Entschädigung geltend gemacht; diesbezüglich ist von einem Verzicht auszugehen (Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario). Der Vorinstanz ist gestützt auf die oben erwähnte Ausnahmebestimmung ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 29 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird angerechnet.