Hier erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 angemessen, da zahlreiche Einwände zu prüfen waren, die Vorakten überdurchschnittlich umfangreich sind und zudem ein grösserer Zwischenentscheid zu fällen war (act. 61; Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.