Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er sich mit grossem Engagement und grundsätzlich gutem Willen für E. eingesetzt hat - was im Übrigen auch die KESB nicht in Abrede stellt (act. 2.1, S. 7), erscheint seine Abberufung oder Suspendierung als Vertrauensperson von E. in Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt und es mussten deshalb vorgängig keine milderen Massnahmen geprüft und ausgesprochen werden. 2.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Seite 28 3. Kosten und Entschädigungen