Seite 27 Damit hat er klar gegen die Interessen, der von ihm betreuten Person verstossen (RB OG TG 2014 Nr. 5, S. 158; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 432 ZGB; HÄFELI, a.a.O., Rz. 27.17). Weil er nicht akzeptieren konnte, dass die KESB das Projekt "J." als gescheitert betrachtete und nicht mehr weiterführen wollte, hat er zudem mit der verantwortlichen Fachbehörde und den behandelnden Kliniken über längere Zeit einen unfruchtbaren Diskurs geführt, der für alle Beteiligten aufwändig, unnötig und belastend war.