2.3.4 Erweist sich die bezeichnete Person als für die Interessen der betroffenen Person schädlich, so ist gemäss der Auffassung von GEISER/ETZENSBERGER (a.a.O., N. 10 zu Art. 432 ZGB) ein Einschreiten der KESB möglich. Diese kann nötigenfalls die Ernennung der Vertrauensperson aberkennen. Sie kann aber auch die Vertrauensperson in ihren Funktionen beschränken, wenn dies der schwächere Eingriff ist. In jedem Fall ist bei solchen Eingriffen äusserste Zurückhaltung zu üben (so auch GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.141 und RB OG 2014 Nr. 5, S. 152 f.).