Seite 26 2.3 Mildere Massnahmen 2.3.1 Soweit dem Beschwerdeführer schädigende Handlungen zum Nachteil von E. nachgewiesen werden könnten, wären gemäss RA AA. entgegen einem vollständigen Entzug der Rechte als Vertrauensperson mögliche Einschränkungen zu prüfen gewesen (act. 1, S. 7, act. 68, S. 3 und act. 86, S. 2). Der vollständige Entzug der Rechte als Vertrauensperson stelle die ultima ratio dar. Die KESB habe trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers keine weniger weitgehenden Massnahmen geprüft, weshalb das rechtliche Gehör verletzt werde (act. 1, S. 8).