Dass die KESB resp. die Klinik nicht bereit war, E. in die Obhut ihres Vaters oder zurück ins Konzept "J." zu entlassen (act. 8/343), ist aufgrund der Erfahrungen im November 2018, als E. sich in der Nacht bei Nebel auf eine Strasse setzte oder sich auf die Bahngeleise begab, nachvollziehbar (vgl. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 5. Dezember 2018, ERV 18 78, act. 8/349, S. 7, 8/460 und8/726), umso mehr als der Gutachter Dr. S. festhielt, dass ein Suizid nicht im Sinne der als lebensbejahend beschriebenen Patientin liege (act. 8/704, S. 9 f.).