Einer Vertrauensperson gegen den Willen des Patienten ihre Rechte abzuerkennen bzw. den Patienten aufzufordern, eine neue Vertrauensperson zu ernennen, kommt für die KESB lediglich als „ultima ratio“ in Betracht. Das kann regelmässig nur der Fall sein, wenn die Vertrauensperson ihren Aufgaben nachhaltig und so schwerwiegend nicht gerecht geworden ist, dass eine ordnungsgemässe Tätigkeit ihrerseits nicht mehr erwartet werden kann, und zwar unabhängig davon, ob seitens der Vertrauensperson ein schuldhaftes Verhalten gegeben ist.