Seite 21 angegriffen und führe seither verschiedene Verfahren selbst oder instrumentalisiere die Eltern für seine Rehabilitation, indem er diese tatkräftig unterstütze, dass sie sich weiterhin dafür einsetzten, dass das mehrfach als nicht umsetzbar beurteilte Projekt „J.“ wiederaufgenommen werde. Aktuell versuche er aus Polizeiprotokollen den „Beweis“ für seine richtige und fachliche Handlungsweise herzuleiten. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei der Widerruf der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson durch E. vom 21. März 2019 (act. 78, S. 1).