Seite 18 bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen als schädlich, sei nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese könne nötigenfalls die Ernennung widerrufen (act. 8/590, S. 2). 2.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1, S. 4 f., act. 68, S. 3 und act. 86, S. 2), der Widerruf der Ernennung der Vertrauensperson durch die KESB sei von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson von E. und nicht der KESB ernannt worden sei. Der KESB stünde einzig die Möglichkeit offen, die Rechte als Vertrauensperson zu entziehen.