Aus den angeführten Gründen verspricht das Obergericht sich von der Abnahme der beantragten Beweise keine relevanten Erkenntnisgewinne und sieht deshalb davon ab. 1.7 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts enthalten, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).