Dr. S. hatte offenbar nie direkt mit dem Beschwerdeführer zu tun, da sein Gutachten auf Untersuchungen von E. in Zürich und diversen Berichten der Institutionen, die sich mit E. befasst haben, basiert (act. 8/704, S. 2 ff.). Ihm lag einzig die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Projektbericht "J." vom 23. Januar 2019 (act. 8/514 und 8/515) vor (act. 8/704, S. 9 unten). Das bedeutet, dass er zu den Vorwürfen, die zur Abberufung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Vertrauensperson geführt haben, aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen kann. Um eine Beurteilung des Projekts "J." geht es hier nicht.