Zum andern würde eine Befragung sie unnötig belasten. Unnötig deshalb, weil die fraglichen Bemerkungen - wie noch darzulegen ist (E. 2.2.3 und 2.2.5) - für den Entscheid, den Beschwerdeführer aus seiner Funktion als Vertrauensperson zu entlassen, offenbar keine Rolle gespielt haben.