Die Parteien haben das Recht, mit ihren Begehren angehört zu werden, Akteneinsicht zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (GÄCHTER/KAUFMANN, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, Verfassungs- und völkerrechtliche Aspekte, N. 33). Sie können sodann Beweise beibringen bzw. an der Erhebung der Beweise mitwirken und zum Beweisergebnis Stellung nehmen. Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise müssen, sofern sie entscheidrelevante Tatsachen betreffen, die beweismässig noch nicht erstellt sind, abgenommen werden