Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben alle Personen, die an einem Verfahren beteiligt sind, Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Parteien haben das Recht, mit ihren Begehren angehört zu werden, Akteneinsicht zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (GÄCHTER/KAUFMANN, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, Verfassungs- und völkerrechtliche Aspekte, N. 33).