Dabei habe er nie Kritik an der Stellung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. geübt. Dr. S. sei deshalb als sachverständiger Zeuge zu allfälligen schädlichen Handlungen und Interventionen des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. und zu deren Auswirkungen zu befragen. Gemäss der Vorinstanz ist von einer Befragung von E. abzusehen, um sie nicht erneut damit zu belasten (act. 7, S. 3). Auch Dr. S. sei nicht zu befragen, da die Stellung und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen seien. Dieser interpretiere das Gutachten im Übrigen nicht richtig bzw. zu seinen Gunsten.