Zudem hat E. die Äusserungen anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 im Verfahren ERV 19 41 wiederholt (act. 25/13, S. 5). - Dr. S. einen agogischen Behandlungsansatz in der Tat nicht ausschliesst (act. 8/704, S. 8). Aufgrund der Erfahrungen der letzten Monate erachtet Dr. S. eine Unterbringung in einem offenen Setting jedoch als klare Überforderung (act. 8/704, S. 9). Eine solche beinhalte die Gefahr einer versehentlichen Selbsttötung, welche nicht in Kauf genommen werden könne, weil es eben nicht im anzunehmenden Sinne der von allen Beteiligten als lebensbejahend beschriebenen Patientin sei (act. 8/704, S. 9 f. oben).