Seite 15 - die Äusserung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sowohl am 4. Januar 2019 als auch am 6. Februar 2019 zu den beabsichtigten Entscheiden nicht explizit Stellung genommen (act. 2.1, S. 6 unten), sich mit den Akten deckt (act. 8/356, S. 4, 8/368, 8/553 und 8/554). Dabei ist dem Beschwerdeführer immerhin soweit zuzustimmen, als er mit seinem Gebaren seine Haltung der Vorgehensweise der KESB gegenüber zumindest implizit zum Ausdruck gebracht hat.