- die "vier Ebenen", mit denen die KESB die Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson angeblich begründet hat, im angefochtenen Entscheid gut erkennbar die Stellungnahme von Dr. T. vom 8. Januar 2019 und nicht die Einschätzung durch die KESB wiedergeben (act. 2.1, S. 3 f.). Die Würdigung durch die Vorinstanz beginnt - nach der Darlegung der relevanten Sachverhalte - klar erkennbar erst auf S. 5 des angefochtenen Entscheids.