Das sei mehrfach nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer stütze sich konsequent auf die für seine Position passenden Willensäusserungen von E. (act. 7, S. 3). Diese seien aber keineswegs konstant und frei von Widersprüchen. Mit Bezug auf die oben durch den Beschwerdeführer geäusserte Kritik erachtet das Obergericht insbesondere die nachstehenden Vorkommnisse und Akten als relevant: