Tatsache sei vielmehr, dass die Behörden und Kliniken mit der Betreuung von E. völlig überfordert seien. Daraus dem Beschwerdeführer eine Verantwortung anzulasten, sei anmassend. Geradezu befremdlich sei es, wenn die KESB dem Beschwerdeführer vorhalte, er äussere sich nicht zu beabsichtigten Entscheiden, sondern versuche einzig, "seine Therapie" durchzusetzen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen wenigstens implizit Stellung zu beabsichtigten Entscheiden nehmen würde, habe er sich dazu jeweils erklärt.