Wie die KESB zu Recht vorbringt (act. 7, S. 2), muss sie nicht zu jedem (formellen) Einwand des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Mit dem Verweis auf den Basler Kommentar in der superprovisorischen Verfügung vom 19. Februar 2019 (act. 8/590, S. 2) hat sie zudem - zumindest implizit - zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Suspendierung oder ein Aberkennen der Rechte der Vertrauensperson grundsätzlich für zulässig hält.