126 I 97 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen). Je grösser der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der urteilenden Behörde, je stärker der Eingriff in individuelle Rechte und je weiter die Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung sind, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 129 I 232 E. 3.3).