Das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die urteilende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich und ausführlich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.