Ähnlich äussern sich UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK (in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 1 ff. zu Art. 38 VwVG). Namentlich liegt kein schwerwiegender Mangel vor, wenn sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt. Die fehlerhafte, unrichtige oder unvollständige Parteibezeichnung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - im Sinne einer Präzisierung - korrigiert werden (dieselben, a.a.O., N. 13 mit weiteren Hinweisen).