Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung verändert deren Rechtsnatur nicht. Dies gilt aber nicht unbegrenzt: Überschreitet die Fehlerhaftigkeit ein bestimmtes Mass, verliert der Akt seine Rechtswirksamkeit, seine Rechtsverbindlichkeit und folglich auch seinen Rechtscharakter. Eine solche Verfügung gilt als nichtig. Nichtigkeit wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie nur sehr zurückhaltend angenommen. Verlangt wird, dass der Mangel, der einem behördlichen Handeln anhaftet, „besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird“. Die Praxis bejaht das kumulative Vorliegen dieser drei