Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der KESB fristgerecht angefochten (E. 1.1). Aus dem Umstand, dass die KESB im Entscheid vom 21. März 2019 eine zu kurze Rechtsmittelfrist aufgeführt hat, ist ihm somit kein Nachteil erwachsen. 1.5.2.3 Beanstandet wird sodann, dass die beiden KESB-Entscheide keinen konkreten Adressaten nennen würden und der Entscheid der KESB vom 21. März 2019 gleichzeitig an Q. gehe; dadurch werde das Amtsgeheimnis verletzt (act. 1, S. 2 und 4). Die KESB sowie die Beigeladenen haben sich zu diesem Vorwurf nicht geäussert.