Seite 9 Art. 450b Abs. 2 ZGB, der die Rechtsmittelfrist auf 10 Tage beschränkt, gilt für Beschwerden gegen Entscheide der KESB auf dem Gebiet der Fürsorgerischen Unterbringung (Anordnung der Unterbringung, Entlassung sowie periodische Überprüfung und umfasst auch den Entscheid, eine Person zur Begutachtung in eine Einrichtung einzuweisen (Art. 449 Abs. 2 ZGB; dieselbe, a.a.O., N. 24 zu Art. 450b ZGB). Hier geht es indessen um den Entzug der Rechte einer Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB, weshalb die ordentliche, 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt.