BGE 124 V 400 E. 2b), kann eine Zustellung per Einschreiben oder gegen Empfangsschein sinnvoll sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer vom Entscheid allerdings Kenntnis erhalten, weshalb die Form der Zustellung keine Rolle spielt, weil die Berufung auf Rechtsunwirksamkeit Treu und Glauben widersprechen würde (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 17 zu Art. 450b ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2). 1.5.2.2 Weiter wird vorgebracht, dass die Rechtsmittelfrist 30 und nicht 10 Tage beträgt (act. 1, S. 2). Auch auf diese Rüge ist die KESB nicht eingegangen.