Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gelangt für Erwachsenenschutzverfahren das VRPG zur Anwendung (E. 1.2). Dieses spricht in Art. 16 Abs. 1 VRPG lediglich von schriftlicher Zustellung. Das bedeutet, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen ist. Weil die Behörde die Zustellung sowie deren Zeitpunkt nachzuweisen hat (FEDI/MEYER/MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 1 zu § 20 VRG; BGE 124 V 400 E. 2b), kann eine Zustellung per Einschreiben oder gegen Empfangsschein sinnvoll sein.