Zutreffend ist zunächst, dass jemand mehrere Vertrauenspersonen gleichzeitig benennen kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 432 ZGB; RB OG 2014 Nr. 5, S. 151). Allein deshalb, weil der Vater von E. zurzeit ihre Vertrauensperson ist, kann das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers also nicht verneint werden.