Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein aktuelles praktisches Interesse des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeerhebung gegeben war resp. im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorliegt (BGE 140 III 92 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 3.3). Die Verfahrensleitung hat dem Beschwerdeführer separat zu dieser Thematik die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 15).