k) Am 3. September 2021 äusserte der Beschwerdeführer sich ein weiteres Mal im Rahmen des Replikrechts (act. 86). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 442 ZGB gegeben.