e) Zwischen Dezember 2018 und April 2019 wurde E. - teils mit ärztlicher Verfügung, teils mit Entscheid der KESB - zur fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik L. (SG), in die Klinik M. (AG), in die Klinik N., in die Klinik O. (AG) und in die Klinik P. (GR) eingewiesen. In diesen Institutionen verblieb E. jeweils nur für kurze Zeit (einige Tage bis wenige Wochen), bis sie - infolge von Strangulationsversuchen, Verschlucken gefährlicher Gegenstände und anderen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen - wieder zurück in die Akutabteilung des I. verlegt wurde (Verfahren