Seite 4 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines aufsichtsrechtlichen Hinweises ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der unbeschränkten Akteneinsicht habe. Das Veterinäramt habe die Verweigerung der Akteneinsicht mit dem Persönlichkeitsschutz der meldenden Personen sowie dem öffentlichen Interesse, welches darin bestehe, dass es Meldungen von Dritten zu allgemeinen Missständen in Bezug auf die Tierhaltung erhalte, begründet.