3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 4‘500.00, werden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2‘000.00. Die Beklagte hat der Klägerin 1 den geleisteten Vorschuss von CHF 2‘000.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat die Klägerinnen 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung mit je CHF 8‘917.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.