1. Auf Ziff. 1 der klägerischen Rechtsbegehren wird nicht eingetreten. 2. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 der klägerischen Rechtsbegehren wird der Beklagten verboten, ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die Firma „Sonnweid Speicher AG“ zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.